+++ 24.10.2015 +++ Vertrieb nur in Deutschland!
HINWEIS: Aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 23. Oktober 2015, im Bundesgesetzblatt nachzulesen, vertreiben wir diesen Artikel ab 24. Oktober 2015 ausschließlich an deutsche Kunden.
Hierbei handelt es sich um die deutsche Umsetzung der Elektroaltgeräterichtlinie der EU, genannt „WEEE“ (Waste Electrical and Electronic Equipment oder kurz gesagt E-Schrott), welche das fachgerechte Recycling von Altgeräten und dessen Finanzierung durch die Inverkehrbringer (Hersteller, Vertreiber) in allen EU-Mitgliedstaaten regelt.
Nach der Gesetzes-Definition sind Lampen "Einrichtungen zur Erzeugung von Licht" (wer hätte das gedacht...), also fallen Taschenlampen auch darunter. Für einen Vertrieb in andere Länder müssten wir als "Inverkehrbringer" in jedem Land einen durch zwei Behörden zertifizierten Bevollmächtigten bestimmen, der dann eine Stelle einrichten müsste, um Altgeräte zurückzunehmen.
Wir wissen, Sie wollten nur eine Taschenlampe kaufen....
Wir wünschen freudiges Lesen beim nachfolgenden Gesetzesauszug:
§ 6 Registrierung
(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.
(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Vertreiber dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Geräte oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.
(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
1. eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
2. eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
3. die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder
4. die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemä